Drucken

 

 

Der Afghanische Kulturverein Mittelfranken e.V. ist ein gemeinnütziger Verein der ausschließlich selbstlos tätig ist und keinerlei eigenwirtschaftliche Ziel verfolgt.

 

Wir, die Mitglieder, sind überwiegend Afghanen, die in Mittelfranken eine zweite Heimat gefunden haben, in der wir uns sehr wohlfühlen.

 

Ein wesentliches Ziel des Vereins ist, die kulturellen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Afghanistan und Deutschland anzusprechen und im Einzelfall eventuell auch Lösungswege anzubieten. Der Verein will dadurch verhindern, dass neu nach Deutschland gekommene Landsleute durch Missverständnisse in Schwierigkeiten, oder gar in die „falschen Hände“ geraten.  

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins


1. Der Verein führt den Namen: „Afghanischer Kulturverein Mittelfranken e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweils laufende Kalenderjahr


§ 2 Zielsetzung und Aufgaben des Vereins (Vereinszweck)

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung:

    a. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke,
    b. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Verein bemüht sich um:

    a. Die Erhaltung und Darstellung der kulturellen Identität von Afghanen
    b. Die Pflege und Intensivierung des kulturellen Austausches zwischen Afghanen und Deutschen in Mittelfranken
    c. Die Weitergabe von afghanischer Tradition, Sprache und Kultur an Kinder aus afghanischen Familien durch Programme zur Förderung der Muttersprachen (Farsi und Paschto)
    d. Die Gleichstellung aller ethnischen Gruppierungen unter den Afghanen
    e. Politische Neutralität
    f. Politische und religiöse Dominanz einzelner Gruppierungen werden nicht geduldet
    g. Der Verein fördert die Gleichstellung der Geschlechter
    h. Der Verein akzeptiert keinerlei Diskriminierung
    i. Förderung der Integration von Afghanen in die deutsche Gesellschaft durch Schaffung von Begegnungsstätten zur Durchführung von kulturellen und religiösen Veranstaltungen für afghanische und deutsche Bürger, wie z.B. Vorträge über afghanische, deutsche Geschichte und Tradition
    j. Sammlung von Sach- und Geldspenden, die in afghanisch-deutsche Hilfsprojekte fließen sollen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische (Deutsche, Afghanen und andere) Person werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat.
2. Personen, die den schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand gerichtet haben und den Mitgliedschaftsantrag des Vereins unterschrieben und Mitgliederbeiträge gezahlt haben. Über den schriftlichen Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter/in zu unterschreiben.
4. Der Antrag muss Namen, Alter, Beruf, Nationalität und Anschrift des Antragstellers enthalten.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied kann vor dem Mitglieds-Ausschuss die Möglichkeit zur Rechtfertigung gegeben werden. Für den Entzug der Mitgliedschaft ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb von 2 Monaten spätestens bis Ende des Geschäftjahres mit der Zahlung von Mitgliederbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.

§ 5 Mitgliederbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Verein. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines monatlichen Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Für Schüler, Auszubildende , nicht anerkannte AFG Asylbewerber und Studenten, sowie Behinderten über 50% wird der Mitgliedsbeitragssatz um 50% reduziert. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.
3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Über die Erhebung der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 6 Organe des Vereins

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Beirat


§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigte, rechtliche und außergerichtliche Vertreter des Vereins, jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Die Arbeit des Vereins Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Durch den Verein bedingte Unkosten oder Reisekosten können jedoch erstattet werden.


§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Insbesondere hat er für die Erledigung folgender Aufgaben zu sorgen:
    a. Organisation der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    b. Einberufung der Mitgliederversammlung
    c. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    d. Kontaktaufnahme mit gesellschaftlichen Gremien, in der sich z.B. Flüchtlinge und Hilfssuchende aufhalten
    e. Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
    f. Verwaltung des Vereinsvermögens
    g. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    h. Beschluss über die Aufnahme und den Ausschuss von Vereinsmitgliedern beraten
    i. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 10.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.


§ 9 Amtsdauer

1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt (vom Tag der Wahl, bzw. der Gründungsversammlung an gerechnet). Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen
3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die jeweilige Person muss über ein Geschäftsjahr Mitglied der AKM gewesen sein und Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.
4. Ein Vereinsmitglied darf sich erst nach einjähriger Mitgliedschaft an den Vorstandswahlen beteiligen.


§ 10 Beschlussfassung

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 11 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied (max. 2 Mitglieder) schriftlich bevollmächtigt werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
    a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
    b. Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    c. Wahl und/oder Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    d. Beschlussfassung über eventuelle Änderung der Satzung des Vereins.


§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen.


§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist von diesen niemand anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Wahl kann offen erfolgen.
2. Neue Mitglieder müssen mindestens 12 Monate Mitglied des Vereins sein, um den Vorstand des Vereins wählen zu dürfen oder sich selbst für die Wahl des Vorstandes zu Kandidieren.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Zweidritteln 66 % der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von Dreivierteln ¾ /75 % erforderlich.
5. Für Wahlen gilt:
    a. hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahl erreicht haben.
    b. Kandidaten für die Wahl des Vorstandes und Beirat müssen spätestens 7 Tage vor dem Mitgliederversammlungstermin benannt sein. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein Kandidat in der Versammlung aufgestellt werden.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person/Name des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

7. Anträge und Tagesordnungsvorschläge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.


§ 14 Der Beirat

Der Vereinsbeirat besteht aus 3 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden für Zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vereinsbeirat beobachtet die Arbeit des Vorstandes. Der Vereinsbeirat kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ferner werden 1 bis 2 Kassenprüfer von den Beiratsmitgliedern gewählt.
Der Vereinsbeirat prüft spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung die Vereinskasse und stellt den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.


§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
2. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 11-12 entsprechend.


§ 16 Auflösung des Vereins und Ausfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung durch die Stimmen von ¾ der Anwesenden erfolgen.
2. Das Vermögen des Vereins wird nach Auflösung einer gemeinnützigen Organisation überschrieben. Das Vereinsvermögen soll bis auf Widerruf an folgende gemeinnützige Organisation fließen:

Komitee zur Förderung medizinischer und humanitärer Hilfe in Afghanistan e.V.
c/o Vorsitzenden Gerhard Sprißler, Frühlingstr. 26, 86690 Mertingen
Amtsgericht Dortmund, Vereinsregister, Registerblatt VR 4336
www.chak-hospital-afghanistan.com ; www.chak-hospital.info
Kontonummer: 181000090 , BLZ: 44050199 , Sparkasse Dortmund


§ 17 Index

Ursprungs-Satzung vom 11. September 2007
Geändert am 14. Juni 2009
Geändert am 23. November 2014
Geändert am 8. November 2015

Nürnberg, den 8.11. 2015